Vergütung

Das Honorar für die anwaltliche Tätigkeit folgt primär aus er Anwendung des Rechts-anwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Hiernach werden die Höhe der Gebüh-ren durch den Streitwert sowie den Umfang, den Schwierigkeitsgrad und Bedeutung der Angelegenheit bemessen. Die konkrete Höhe der abzurechnenden Gebühr kann der Gebührentabelle entnommen werden. Ob, wie viele und in welchem Umfang die Gebühren entstehen, richtet sich im Weiteren nach der Art und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. In aller Regel entspricht der Streitwert der Höhe des geltend gemachten Anspruchs. Demgegenüber wird beispielsweise im Kündigungsschutzprozess als Streitwert der dreifache Bruttolohn zugrunde gelegt.

Neben diesen Gebühren entstehen die sogenannten Auslagen, wie Telefon- und Portokosten. Diese werden in der Regel pauschal mit 20 % der Gebühren, maximal aber mit 20,00 Euro berechnet. Im Einzelfall kann die Abrechnung auch nach genauer Auslagenaufstellung erfolgen. Daneben können Kosten für die Anfertigung von Kopien von Gerichtsakten oder Polizeiakten entstehen.

Für die Wahrnehmung von Auswärtsterminen oder Gerichtsterminen werden Reisekosten nach dem gesetzlich festgelegten Kilometersatz in Höhe von zurzeit 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer abgerechnet. Daneben können Gebühren für die Dauer der Kanzleiabwesenheit aufgrund von z.B. einer Terminswahrnehmung entstehen.

Abweichende Vereinbarungen können in Form einer Honorarvereinbarung gemäß § 4 RVG gewählt werden.

Die Gebühren verstehen sich zuzügl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer, zurzeit von 19 %.

Aufgrund der unter Umständen hohen finanziellen Belastungen sollte stets auch die Inan-spruchnahme einer ggf. bestehenden Rechtsschutzversicherung geprüft werden. Diese übernimmt im Falle einer erteilten Deckungszusage das Anwaltshonorar, ggf. das Anwalts-honorar des Gegners sowie ggf. die Gerichtskosten. Hierbei ist jedoch eine ggf. verein-barte Eigenbeteiligung durch den Versicherten zu berücksichtigen.

Bitte beachten Sie hierbei, dass die meisten Rechtsschutzversicherungen in ihren Ver-tragsbestimmungen eine dreimonatige Wartefrist vereinbaren, so dass Rechtsstreitig-keiten, die weniger als drei Monate nach Vertragsabschluss entstanden oder begründet sind, nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind.
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